Wir erstellen für Sie versicherungsmathematische Gutachten und Prognoseberechnungen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen. Vertrauen Sie auf die langjährigen Erfahrungen unserer versicherungsmathematischen Sachverständigen, die auch als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig sind.
Bei jedem Auftrag werden die zu bewertenden Zusagen sorgfältig geprüft. Für die Besprechung des Auftrags und der Ergebnisse steht Ihnen der jeweilige Sachverständige persönlich zur Verfügung.
Was können wir für Sie tun?
Rufen Sie uns an: 02236 30900 15 oder
Schreiben Sie eine E‑Mail: info@opticura.gmbh
Wichtige Änderungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022
Für Unternehmen, die betriebliche Altersversorgungsverpflichtungen bilanzieren und hierfür jährlich versicherungsmathematische Bewertungen vornehmen, sind zum Bilanzstichtag 31.12.2022 neue Bewertungsregeln zu beachten. In seiner 264. Sitzung hat der IDW Fachausschuss Unternehmensberichtserstattung (FAB) den neuen IDW Rechnungslegungshinweis IDW RH FAB 1.021 – “Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen” – verabschiedet.
Damit ändert sich die bisherige Praxis zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die mittels einer Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Änderungen werden auch für rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen im Rahmen der Ermittlung des Lastwerts erwartet (Ermittlung des Fehlbetrags aus mittelbaren Altersversorgungszusagen nach Art. 28 EGHGB).
Nach Auffassung des IDW Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) dürfte die Anwendung des IDW RH FAB 1.021 zu prozessualen Anpassungen führen, insbesondere auch zu geänderten Anforderungen an Pensionsgutachten. Aus diesem Grund sei eine Nichtanwendung für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden nicht zu beanstanden.
Die Änderungen führen zu einem erheblichen Mehraufwand in der versicherungsmathematischen Bewertung durch einen erhöhten Aufwand zur Datenbeschaffung und komplexen Prüfverfahren. Die zu bewertende Pensionszusage und die Rückdeckungsversicherung sind künftig auf kongruent erdiente Ansprüche und ausfinanzierte Versicherungsleistungen hin zu untersuchen.
Hinweis für Bestandskunden
Bestandskunden für versicherungsmathematische Gutachten werden von uns hinsichtlich der Änderungen zum Bilanzstichtag 31.12.2022 im Verlauf des 2. Halbjahrs 2022 informiert, um die weitere Vorgehensweise zeitnah abzustimmen zu können. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Kommunikationsbedarfs, des Zeitaufwands für die Datenbeschaffung und die Durchführung der Bewertung sind die Termine zur Vorlage der Bewertungsergebnisse neu festzulegen.
Aktuell erfolgt auch die Umstellung auf den neuen Portalbereich der OPTICURA. Über diesen ermöglichen wir eine übersichtliche Kommunikation zwischen Ihnen und uns und gewährleisten den datenschutzkonformen Austausch von Daten und Ergebnissen. Mittels einer App können Sie jederzeit auch unterwegs auf Ihre Informationen zugreifen.
Pensionszusage
Versicherungsmathematische Gutachten für unmittelbare Versorgungszusagen (Pensionszusage, Direktzusage) für die Steuerbilanz, Handelsbilanz und nach internationalen Rechnungslegungsstandards
Das jeweilige versicherungsmathematische Gutachten für Pensionszusagen (Direktzusage) beinhaltet alle zur Bilanzierung notwendigen Bewertungensergebnisse und Kennzahlen. Die Ergebnisse werden in übersichtlichen Einzellisten oder detaillierten Einzelaufstellungen aufgezeigt. Ebenfalls beinhaltet sind grundlegende Erläuterungen zum Gutachten und, soweit erforderlich, eine Stellungnahme des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie weitere Ausführungen. Einzelergebnisse können auf Anforderung zusätzlich als .csv Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das versicherungsmathematische Gutachten nach § 6a EStG enthält für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften das Kurztestat zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für die gesetzliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen der versicherungsmathematischen Gutachten können Sie zusätzlich Prognoseberechnungen für ein oder mehrere aufeinanderfolgende Bilanzstichtage beauftragen.
Versicherungsmathematische Gutachten und andere Unterlagen liefern wir datenschutzkonform über unseren Portalbereich aus. Hier können auch Daten durch den Mandanten bereitgestellt werden. Die Daten und Kommunikation können über eine mobile App jederzeit von unterwegs abgerufen werden.
Sterbegeld
Jubiläumszuwendung
Altersteilzeit
mittelbare Zusage
Versicherungsmathematische Gutachten für Zusagen über Unterstützungskasse (Lastwertgutachten) oder Pensionskasse
Unternehmen, die insbesondere den Durchführungsweg Unterstützungskasse gewählt haben, benötigen zum Bilanzstichtag ein sogenanntes Lastwertgutachten, um mögliche Fehlbeträge im Anhang der Handelsbilanz auszuweisen.
Während sich bei unmittelbaren Versorgungsleistungen der Bilanzierende gegenüber dem Versorgungsberechtigten verpflichtet, die Leistungen selbst zu erbringen, wird bei mittelbaren Altersversorgungszusagen die Verpflichtung gegenüber den Versorgungsberechtigten nicht durch den Bilanzierenden direkt, sondern unter Einschaltung Dritter, nämlich Versorgungseinrichtungen erfüllt (externe Versorgungsträger, z. B. Unterstützungskassen). Reicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht aus, erwirbt der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem die mittelbare Zusage erklärenden Unternehmen (Subsidiärhaftung).
Aufgrund des Wahlrechts nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB muss der Bilanzierende für mittelbare Altersversorgungszusagen auch dann keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, wenn das bei der Versorgungseinrichtung vorhandene Vermögen zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Fehlbetrag nach Artikel 28 Abs. 2 bzw. Artikel 48 Abs. 6 EGHGB im Anhang anzugeben, um das Haftungsrisiko des Bilanzierenden aus den mittelbaren Versorgungszusagen ersichtlich zu machen. Wird das Trägerunternehmen aus seiner Haftung in Anspruch genommen, muss in Höhe der Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit passiviert werden; für solche Rückstände gilt das Passivierungswahlrecht des Artikels 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht (vgl. IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 Tz. 37 vom 16.12.2016).
Altersfreizeit
GGF Versorgung
Rentenanpassung
Pensionsrückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Etwaige Lohn‑, Gehalts-und Rentenentwicklungen sind zu berücksichtigen. Verpflichtungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem restlaufzeitäquivalenten, durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen. Dabei sind die von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichten Zinstabellen für durchschnittliche Marktzinssätze der vergangenen zehn Geschäftsjahre zu verwenden. Bei den Altersversorgungsverpflichtungen ist es zulässig, bei der Bestimmung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen. Im Falle deutlich kürzerer oder deutlich längerer Restlaufzeiten im aktuellen Bestand kann ggf. von den tatsächlichen Restlaufzeiten ausgegangen werden. Dabei kann die Restlaufzeit jeweils einheitlich, für sachlich abzugrenzende Personenkreise der Versorgungsberechtigten, bestimmt werden.
Sie benötigen weitere Informationen?
Gern senden wir Ihnen ein individuelles Angebot zu. Unsere Gebühren für versicherungsmathematische Gutachten richten sich nach der Art der Zusage und der Anzahl der Personen im zu bewertenden Datenbestand. Die Gebühren sind unabhängig des Schweregrads des Auftrags und beinhalten keine versteckten Kosten. Beabsichtigen Sie uns für mehrere aufeinanderfolgende Stichtage zu beauftragen, können wir Ihnen bereits zu Beginn einen Mengennachlass gewähren, ohne dass Sie einen Auftrag mit fester Laufzeit vereinbaren müssen.
Was können wir für Sie tun?
Schreiben Sie eine E‑Mail: info@opticura.gmbh
Neben den versicherungsmathematischen Gutachten und Bewertungen sind in der betrieblichen Altersversorgung auch eine Vielzahl an finanzmathematischen Bewertungen vorzunehmen. Die nachfolgenden Bewertungen, die wir Ihnen ebenfalls anbieten, sind ein Auszug der in der Praxis am häufigsten angeforderten Berechnungen.
Unterstützungskasse
- Kurztestat zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zur gesetzlichen Insolvenzsicherung
- Auftrag zur Übernahme der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 11 BetrAVG
- handelsrechtliche Bewertung zum Ausweis eines Fehlbetrags im Anhang der Bilanz
- Berechnung des zulässigen Kassenvermögens
- Ermittlung der Höhe der Zuwendungsmöglichkeiten nach § 4d EStG
- Berechnung von Deckungskapitalien nach § 4d EStG Anlage 1
- Anwartschaftsbewertungen und Anwartschaftsmitteilungen
Pensionskasse
- Kurztestat zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage zur gesetzlichen Insolvenzsicherung
- Auftrag zur Übernahme der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 11 BetrAVG
- handelsrechtliche Bewertung der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Kürzungen im Past- und Future Service
Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung
Nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich sind Anrechte auf Anwartschaften und laufende Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei Scheidung einzubeziehen. Ein Auskunftsanspruch richtet sich in der Regel gegen den Versorgungsträger. Dieser hat den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts zu berechnen.
Hinweis: Unsere angebotenen Dienstleistungen richten sich nur an Unternehmen und Versorgungsträger, nicht jedoch an private Personen.
betriebliche Altersversorgung – Sonstiges
- Ermittlung der Höhe bisher erworbener Anwartschaften
- Berechnungen im Rahmen der Anpassungsprüfung gem. § 16 Betriebsrentengesetz
- Konzepte zur Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen
- Prognoseberechnungen über den Liquiditätsbedarf und die langfristige Belastung
Reduzierungsgutachten
für eine Pensionszusage- Ermittlung der Rückstellungswerte zum Bilanzstichtag vor der geplanten Reduzierung
- Ermittlung des erdienten Teils der Pensionszusage
- Abbildung der reduzierten Pensionszusage
- Anwartschaftsbarwertvergleich
- Ermittlung der Rückstellungswerte zum Bilanzstichtag nach der geplanten Reduzierung
Die anhaltende Absenkung des handelsbilanziellen Abzinsungszinssatzes für das versicherungsmathematische Gutachten von unmittelbaren Pensionszusagen führt zu einem immer größer werdenden Unterschied der Rückstellungshöhen in der Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz. Nicht selten sehen sich zunehmend kleine und mittelständische Unternehmen mit einer drohenden bilanziellen Überschuldung konfrontiert.
Insbesondere bei Pensionszusagen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Unternehmens ist in der Praxis der erste Schritt die mögliche Reduzierung der zugesagten Leistungen. Um die steuerlichen und handelsbilanziellen Folgen einer Reduzierung der Pensionszusage abschätzen können, bieten wir die versicherungsmathematische Bewertung eines solchen Vorhabens im Rahmen der Erstellung eines “Reduzierungsgutachtens” an.
Die Beauftragung erfolgt zum Festpreis. Für einen geringen prozentualen Aufschlag können auch zusätzliche Prognoseberechnungen beauftragt werden. Für Eilaufträge erheben wir einen Gebührenaufschlag in Höhe von 10% des Gutachtenpreises.
Haben Sie noch Fragen?
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Hinweis: Mit der versicherungsmathematischen Bewertung erfolgt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Erörterung der Bewertung mit Ihrem Rechts- oder Steuerberater stehen Ihnen unsere versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen des Auftrags zur Verfügung.
Seit dem 01.01.2021 unterliegen auch Pensionskassenzusagen der gesetzlichen Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG, Köln. Eingeführt wurde dies durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Quelle: BMAS). Ausgenommen hiervon sind Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen.
Erstmals mit dem Erhebungsbogen 2021 war bis zum 30.09.2021 für Pensionskassenzusagen die Beitragsbemessungsgrundlage zur Insolvenzsicherung an den PSV aG zu melden. Bei der Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage wird bei Anwartschaften auf die erreichbare Höhe der Versorgungsleistung und bei laufenden Versorgungsleistungen auf die abhängig vom Alter vervielfachte Jahresrente abgestellt (Quelle: PSV aG, Merkblatt 210/M 26)
Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, insbesondere zur Einstandspflicht des Arbeitgebers im Fall der Kürzung von Leistungen durch die Pensionskassen im Past- und Future-Service, müssen Arbeitgeber ihre bestehenden Verträge einer genauen Prüfung unterziehen.
Viele Pensionskassen stellen den Arbeitgebern das sogenannte Kurztestat (Kurznachweis) zum Nachweis der Beitragsbemessungsgrundlage mit zahlreichen Hinweisen zur Verfügung. Diese beinhalten oft jedoch nicht den notwendigen Hinweis darauf, ob die Pensionskasse in der Vergangenheit Kürzungen vorgenommen hat, die sich auf die arbeitsrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers auswirken. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die von der Pensionskasse ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage niedriger ausfällt gegenüber der, die sich ergibt, wenn mögliche Kürzungen der Pensionskasse zu berücksichtigen wären.
Einen Überblick zu dieser Thematik liefert das Merkblatt 210/M 27 des PSV aG.
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Übernahme der Meldepflicht
In Abstimmung mit dem Pensions-Sicherungs-Verein aG, Köln, bieten wir Ihnen an, ihre jährliche Meldepflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Auftrag zu übernehmen.