Handelsrechtliche Bilanzierung mittelbarer Versorgungszusagen

Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung

Die han­dels­recht­li­che Bilanzierung mit­tel­ba­rer Versorgungszusagen wird in der Praxis von Unternehmen, die Zusagen auf Leistungen der betrieb­li­chen Altersversorgung über einen exter­nen Versorgungsträger erteilt haben, oft ver­nach­läs­sigt. Insbesondere bei Zusagen im Durchführungsweg der Unterstützungskasse, bei denen die Finanzierung der Anwartschaften und lau­fen­den Leistungen über eine Rückdeckungsversicherung erfolgt, kur­siert das Verkaufsargument, dass es kei­ne Bilanzberührung gebe. Bei Zusagen im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse war die han­dels­recht­li­che Berücksichtigung die­ser mit­tel­ba­ren Versorgungszusagen bis­lang zu ver­nach­läs­si­gen. Denn im Gegensatz zur Unterstützungskasse gewäh­ren die­se Versorgungsträger einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Darüber hin­aus gal­ten die­se Durchführungswege bis­lang als “sicher”.

Bei mit­tel­ba­ren Zusagen über eine Unterstützungskasse sind Anhangsangaben jedoch stets erfor­der­lich, unab­hän­gig der Finanzierung der Versorgungsleistungen im Reserverpolster oder der rück­ge­deck­ten Finanzierung.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB braucht für eine mit­tel­ba­re Verpflichtung für eine lau­fen­de Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für ähn­li­che unmit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re Verpflichtung eine Rückstellung in kei­nem Fall gebil­det wer­den. Zur Anwendung des Art 28 Abs. 1 EGHGB muss zunächst eine mit­tel­ba­re Versorgungsverpflichtung vorliegen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb­li­chen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann betrieb­li­che Altersversorgung über den Arbeitgeber unmit­tel­bar oder mit­tel­bar über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genann­ten Versorgungsträger durch­ge­führt wer­den (Durchführungswege). Diese sind: Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Bei Anwendung des Art. 28 Abs. 1 EGHGB muss das bilan­zie­ren­de Unternehmen nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB die in der Bilanz nicht aus­ge­wie­se­nen Rückstellungen jeweils im Anhang und im Konzernanhang in einem Betrag angeben.

Hiernach hat das bilan­zie­ren­de Unternehmen mit mit­tel­ba­ren Versorgungszusagen grund­sätz­lich zu jedem Bilanzstichtag zu prü­fen, ob Anhangsangaben dem Grunde nach erfor­der­lich sind. Kommt das Unternehmen zu dem Ergebnis, dass Anhangsangaben dem Grunde nach erfor­der­lich sind, muss eine ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Bewertung vor­ge­nom­men wer­den, um die Rückstellungen der Höhe nach zu ermit­teln. 

Handelsrechtliche Bewertung – Unterstützungskasse

Unterstützungskassen i.S.d. § 1b Abs. 4 BetrAVG gewäh­ren auf ihre Leistungen kei­nen Rechtsanspruch. Reicht im Versorgungsfall das (seg­men­tier­te) Kassenvermögen der Unterstützungskasse nicht oder nicht mehr aus, um die Versorgungsleistung zah­len zu kön­nen, ist der zusa­gen­de Arbeitgeber zur Erfüllung der Leistung ver­pflich­tet (Subsidiärhaftung).

Der Verpflichtungsumfang des Arbeitgebers aus den Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse ist stets nach han­dels­bi­lan­zi­el­len Grundsätzen und den aner­kann­ten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermit­teln. Der so ermit­tel­te Erfüllungsbetrag ist mit dem Zeitwert des (seg­men­tier­ten) Kassenvermögen des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) zu sal­die­ren. Im Rahmen des­sen ist zu beach­ten, dass der Zeitwert des Kassenvermögen nicht iden­tisch sein muss mit dem nach § 4d Abs. 1 Satz 3 EStG zu ermit­teln­den Kassenvermögen. Ein sich erge­ben­der Fehlbetrag ist begrenzt auf die Höhe des Erfüllungsbetrags.

Handelsrechtliche Bewertung – Pensionskasse

Spätestens seit dem Gesetzgeber die gesetz­li­che Insolvenzsicherungspflicht auch für Pensionskassen im Betriebsrentengesetz ver­an­kert hat, soll­ten auch Zusagen über eine Pensionskasse geprüft wer­den, ob eine Anhangsangabe in der Handelsbilanz erfor­der­lich ist.

Bei der Prüfung ist ins­be­son­de­re zu unter­su­chen, ob die Pensionskasse in der Vergangenheit ihre Rentenfaktoren für künf­ti­ge Beiträge gesenkt hat, und ob dies arbeits­recht­lich durch den Arbeitgeber beglei­tet wur­de. Darüber hin­aus ist dar­auf zu ach­ten, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der lau­fen­den Renten nur ent­fällt, wenn die Überschüsse der Pensionskasse auf den Rentnerbestand getrennt von Bestand der Anwärter fest­ge­stellt wer­den und die­se auch nur den Rentner zuge­schrie­ben wer­den. Andernfalls muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prü­fen, ob eine Rentenanpassung vor­zu­neh­men ist, soweit nicht min­des­tens eine 1%-ige Dynamisierung der lau­fen­den Leistungen ver­trag­lich beinhal­tet ist.

Die Prüfung muss der Arbeitgeber sel­ber ini­tie­ren, da die Pensionskassen in der Regel hier­zu kei­ne Hinweise geben.

Gern stel­len wir Ihnen unse­re Fachkenntnise und Dienstleistungen zu die­sem Thema zur Verfügung.

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