Pensionskasse

ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Bewertung zur Ermittlung der betrags­mä­ßi­gen Rückstellungen für mit­tel­ba­re Verpflichtungen
im Durchführungsweg der Pensionskasse nach HGB und inter­na­tio­na­len Rechnungslegungsvorschriften

Über eine Pensionskasse durch­ge­führ­te betrieb­li­che Altersversorgung hat kei­ne unmit­tel­ba­re Auswirkung auf die Bilanz des Unternehmens. Nach Artikel 28 EGHGB braucht für sol­che mit­tel­ba­re Verpflichtungen kei­ne Rückstellung in der Handelsbilanz gebil­det wer­den. Wird kei­ne Rückstellung gebil­det, muss jedoch im Anhang der Bilanz oder im Konzernanhang die nicht aus­ge­wie­se­ne Rückstellung (in einem Betrag) ange­ge­ben werden.

Nach dem Rechnungslegungshinweis des IDW ERS HFA 30 n.F. Rz. 93 ent­fällt eine Anhangsangabe in der Handelsbilanz, wenn die betrieb­li­che Altersversorgung über ver­si­che­rungs­för­mi­ge Tarife mit vol­ler Kapitaldeckung (z.B. Direktversicherung) durch­ge­führt wird. Sofern kei­ne Unterdeckung bzw. kein Fehlbetrag vor­liegt, besteht hier­nach kein Erfordernis einer Negativanzeige. Diese Sichtweise hat man in der Praxis bis­lang unein­ge­schränkt auch auf Pensionskassenzusagen angewendet.

Einstandspflicht des Arbeitgebers: In der ver­gan­ge­nen Jahren gerie­ten Pensionskassen jedoch zuneh­mend unter Druck. Verschiedene Pensionskassen haben Leistungen gekürzt oder nah­men Kürzungen bei den Rechnungszinsen für künf­ti­ge Beiträge vor. Immer häu­fi­ger muss­ten Arbeitsgerichte über bestehen­de Ansprüche der begüns­tig­ten Arbeitnehmer ent­schei­den. Eine mög­li­che Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Subsidiärhaftung) ist auch bei Zusagen über eine Pensionskasse wahr­schein­li­cher als noch in der Vergangenheit (BAG vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/​19). Im Grundsatz müs­sen Unternehmen künf­tig prü­fen, ob die arbeits­recht­li­che Zusage noch mit den Leistungen der Pensionskasse kon­gru­ent lau­fen. Eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen kann gege­ben sein.

Rentenanpassungsverpflichtung: Bislang ging man grund­sätz­lich davon aus, dass der Arbeitgeber kei­ne Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2. BetrAVG vor­neh­men muss, da die Pensionskassen in der Regel ange­ben, ihre Überschussanteile zur Erhöhung der lau­fen­den Leistungen zu ver­wen­den. Das BAG hat jedoch klar­ge­stellt, dass eine Anpassung der Betriebsrenten durch Arbeitgeber gege­ben sein kann, sofern die tat­säch­lich gel­ten­den Regelungen der Pensionskasse zur Überschussverwendung nicht den genau­en Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ent­spre­chen (BAG vom 03.05.2022 – 3 AZR 408/​21 – Rz. 23 ff, BAG vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/​18 – Rz. 71 ff).

Kurztestat zur Insolvenzischerung: Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und ande­rer Gesetze vom 10.06.2020 (BGBl. I S. 1271) wur­de der gesetz­li­che Insolvenzschutz über den PSV aG nach § 7 ff BetrAVG auf betrieb­li­che Altersversorgung aus­ge­dehnt, die über eine Pensionskasse durch­ge­führt wird. Zur jähr­li­chen Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage wird ein soge­nann­tes Kurztestat benö­tigt, dass in der Regel von den Pensionskassen zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen kann es erfor­der­lich sein, dass das Kurztestat von einem Dritten zu erstel­len ist.

Leistungsangebot

  • Kommunikation mit dem Versorgungsträger
  • Prüfung der Grundlagen
  • ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Bewertung nach HGB und IFRS /​IAS 19
  • Ausweis der Rechnungsgrundlagen
  • Ausweis der Ergebnisse zum Bilanzstichtag
  • Einzelaufstellungen
  • Erläuterungen
  • Rentenanpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG
  • Kurztestat zur Beitragsbemessung zur gesetz­li­chen Insolvenzsicherung

Grundlagen

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Gebühren

Die Höhe der Gebühren rich­tet sich nach der Anzahl der zu bewer­ten­den Zusagen. Die Grundgebühr für die Bewertung wird dabei mul­ti­pli­ziert mit der Wurzel aus der Anzahl der Zusagen im Gutachten. Für Eilaufträge wird ein Zuschlag in Höhe von 10% des Gutachten-Nettowerts erhoben.

Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erstel­len wir Ihnen gern ein Angebot.

Für den pos­ta­li­schen Versand von gebun­de­nen Papierexemplaren erhe­ben wir eine zusätz­li­che Gebühr von 5% des Gutachten-Nettowerts.

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