Über eine Pensionskasse durchgeführte betriebliche Altersversorgung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Bilanz des Unternehmens. Nach Artikel 28 EGHGB braucht für solche mittelbare Verpflichtungen keine Rückstellung in der Handelsbilanz gebildet werden. Wird keine Rückstellung gebildet, muss jedoch im Anhang der Bilanz oder im Konzernanhang die nicht ausgewiesene Rückstellung (in einem Betrag) angegeben werden.
Nach dem Rechnungslegungshinweis des IDW ERS HFA 30 n.F. Rz. 93 entfällt eine Anhangsangabe in der Handelsbilanz, wenn die betriebliche Altersversorgung über versicherungsförmige Tarife mit voller Kapitaldeckung (z.B. Direktversicherung) durchgeführt wird. Sofern keine Unterdeckung bzw. kein Fehlbetrag vorliegt, besteht hiernach kein Erfordernis einer Negativanzeige. Diese Sichtweise hat man in der Praxis bislang uneingeschränkt auch auf Pensionskassenzusagen angewendet.
Einstandspflicht des Arbeitgebers: In der vergangenen Jahren gerieten Pensionskassen jedoch zunehmend unter Druck. Verschiedene Pensionskassen haben Leistungen gekürzt oder nahmen Kürzungen bei den Rechnungszinsen für künftige Beiträge vor. Immer häufiger mussten Arbeitsgerichte über bestehende Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer entscheiden. Eine mögliche Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Subsidiärhaftung) ist auch bei Zusagen über eine Pensionskasse wahrscheinlicher als noch in der Vergangenheit (BAG vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19). Im Grundsatz müssen Unternehmen künftig prüfen, ob die arbeitsrechtliche Zusage noch mit den Leistungen der Pensionskasse kongruent laufen. Eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen kann gegeben sein.
Rentenanpassungsverpflichtung: Bislang ging man grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitgeber keine Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2. BetrAVG vornehmen muss, da die Pensionskassen in der Regel angeben, ihre Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden. Das BAG hat jedoch klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebsrenten durch Arbeitgeber gegeben sein kann, sofern die tatsächlich geltenden Regelungen der Pensionskasse zur Überschussverwendung nicht den genauen Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechen (BAG vom 03.05.2022 – 3 AZR 408/21 – Rz. 23 ff, BAG vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/18 – Rz. 71 ff).
Kurztestat zur Insolvenzischerung: Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 10.06.2020 (BGBl. I S. 1271) wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den PSV aG nach § 7 ff BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Zur jährlichen Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage wird ein sogenanntes Kurztestat benötigt, dass in der Regel von den Pensionskassen zur Verfügung gestellt wird. In Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, dass das Kurztestat von einem Dritten zu erstellen ist.
Leistungsangebot
- Kommunikation mit dem Versorgungsträger
- Prüfung der Grundlagen
- versicherungsmathematische Bewertung nach HGB und IFRS /IAS 19
- Ausweis der Rechnungsgrundlagen
- Ausweis der Ergebnisse zum Bilanzstichtag
- Einzelaufstellungen
- Erläuterungen
- Rentenanpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG
- Kurztestat zur Beitragsbemessung zur gesetzlichen Insolvenzsicherung
Grundlagen
- Artikel 28 EGHGB
- IDW RH FAB 1.021
- IDW ERS HFA 30 n.F.
- BAG vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19 (Einstandspflicht § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)
- BAG vom 03.05.2022 – 3 AZR 408/21 (Rentenanpassung § 16 BetrAVG)
- BAG vom 10.12.2019 – 3 AZR 122/18 (Rentenanpassung § 16 BetrAVG)
- § 16 BetrAVG
Angebotsanfrage
Ihre Anfrage nehmen wir gern persönlich unter der Rufnummer +49 (2236) 30 900 10 oder per E‑Mail an info@opticura.gmbh an.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der zu bewertenden Zusagen. Die Grundgebühr für die Bewertung wird dabei multipliziert mit der Wurzel aus der Anzahl der Zusagen im Gutachten. Für Eilaufträge wird ein Zuschlag in Höhe von 10% des Gutachten-Nettowerts erhoben.
Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erstellen wir Ihnen gern ein Angebot.
Für den postalischen Versand von gebundenen Papierexemplaren erheben wir eine zusätzliche Gebühr von 5% des Gutachten-Nettowerts.
Bereitstellung von Daten
Nach Auftragserteilung erhalten Sie von uns einen persönlichen Zugang zu unserem Portalbereich, über den Sie uns die Daten Ihres Auftrag datenschutzkonform bereitstellen können. Wir bitten Sie, uns personenbezogene Daten weder per Fax noch per E‑Mail zuzusenden. Der Portalbereich bietet darüber hinaus die Möglichkeit, themenbezogen mit den zuständigen Sachverständigen zu kommunizieren. Nach Fertigstellung der versicherungsmathematischen Bewertungen können Sie diese aus dem Portalbereich downloaden. Sobald neue Daten für Sie bereitstehen, werden Sie per E‑Mail benachrichtigt.
Alle Gutachten werden mit Stempel und Unterschrift digital ausgeliefert. Dies gilt auch für Rechnungen und sonstige Unterlagen.