Allgemeine Hinweise: Nachfolgend informieren wir Sie über die im Jahr 2020 geltenden Rechengrößen für betriebliche Altersversorgung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit oder die Anwendung der nachstehenden Werte und Hinweise übernehmen wir keine Gewähr. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte stets an Ihren Rechts- oder Steuerberater.
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
West | Ost | |
jährlich | 82.800 EUR | 77.400 EUR |
monatlich | 6.900 EUR | 6.450 EUR |
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | ||
West | Ost | |
jährlich | 56.250 EUR | 56.250 EUR |
monatlich | 4.687,50 EUR | 4.687,50 EUR |
steuerfreie Höchstbeträge | ||
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | ||
jährlich | monatlich | |
8% der RV-BBG (West) | 6.624 EUR | 552 EUR |
Die steuerfreien Höchstbeträge für Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung gelten u.a. nur für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers.
Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen einer Direktzusage oder im Durchführungsweg Unterstützungskasse sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Beiträge aus der Entgeltumwandlung, da faktisch die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich vom Arbeitgeber aufgewendet werden.
Sozialversicherungsfreie Höchstbeträge | ||
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | ||
jährlich | monatlich | |
4% der RV-BBG (West) | 3.312 EUR | 276 EUR |
Direktzusage, Unterstützungskasse | ||
4% der RV-BBG (West) | 3.312 EUR | 276 EUR |
Beiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung können in bestimmten Höchstgrenzen das sozialversicherungspflichtige Brutto reduzieren. Hierbei gelten die Regelungen für 1) Direktzusage und Unterstützungskasse (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) sowie 2) den versicherungsförmigen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV) nebeneinander.
Anspruch auf Entgeltumwandlung | ||
§ 1 a Betriebsrentengesetz | ||
jährlich | monatlich | |
4% der RV-BBG (West) | 3.312 EUR | 276 EUR |
Soweit ein Arbeitnehmer bereits eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mit seinem Arbeitgeber geschlossen hat, entfällt der Anspruch nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG), unabhängig des bestehenden Durchführungsweges (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).
Entgeltumwandlungsbetrag Minimum | ||
§ 1 a Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz | ||
jährlich | monatlich | |
1/160 der Bezugsgröße | 238,88 EUR | 19,91 EUR |
Der Mindestentgeltumwandlungsbetrag nach § 1a Abs. 1 Satz 4 Betriebsrentengesetz gilt für jeden Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen will. Der Arbeitgeber kann sich jedoch auch damit einverstanden erklären, dass der Mindestbetrag unterschritten wird.
Übertragungswert | ||
Höchstgrenze gem § 4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz | ||
jährlich | ||
RV-BBG /West | 82.800 EUR |
Die Höchstgrenze gilt nur, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch nach § 4 Abs. 3 BetrAVG durchsetzen möchte und nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.
Förderbetrag für Niedrigverdiener | ||
30% bis maximal 2.200 EUR gem. § 100 EStG | ||
minimum | maximum | |
Arbeitgeberbetrag p.a. | 240 EUR. | 960 EUR |
Die Regelungen zum Förderbetrag gelten nur für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers. Das monatliche Einkommen des Arbeitnehmers darf 2.200 EUR nicht übersteigen. Der Förderbetrag gilt darüber hinaus nur für Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung und in Höhe von mindestens 240 EUR mtl., soweit diese Beiträge zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sind zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung zu prüfen.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | ||
gem. § 18 SGB IV | ||
West | Ost | |
jährlich | 38.220 EUR | 36.120 EUR |
monatlich | 3.185 EUR | 3.010 EUR |
Abfindungsgrenzen | ||
gem. § 3 Betriebsrentengesetz | ||
West | Ost | |
Renten (1% der mtl. Bezugsgröße) mtl. | 31,85 EUR | 30,10 EUR |
Kapitalzahlung (120-fache Rente) | 3.822 EUR | 3.612 EUR |
Die Abfindungsgrenzen gelten im Rahmen des einseitigen Abfindungsrechts des Arbeitgebers, um sogenannte Bagatell-Anwartschaften und Leistungen gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern abfinden zu können. Eine Zustimmung des Versorgungsberechtigten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Höhe des möglichen Abfindungsbetrags (Barwert der unverfallbaren Anwartschaft im Zeitpunkt der Abfindung) ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Schreiben Sie uns, wenn Sie hierzu nähere Informationen benötigen.
Höchstgrenzen in der Insolvenzsicherung | ||
gem. § 7 Abs. 3 Betriebsrentengesetz | ||
West | Ost | |
Renten (3‑fache der Bezugsgröße) mtl. | 9.555 EUR | 9.030 EUR |
Kapitalzahlung (120-fache Rente) | 1.146.600 EUR | 1.083.600 EUR |
Soweit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich insolvenzgesichert sind durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG, Köln, sind diese der Höhe nach begrenzt. Betrachtet man die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gezahlten durchschnittlichen Brutto-Renten in Deutschland, so decken die Höchstgrenzen die meisten Renten-Fälle ab. Übersteigt eine Versorgungsanwartschaft- oder ‑leistung die Höchstgrenze, sollte über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nachgedacht werden.
Allgemeine Hinweise: Für die Vollständigkeit und Richtigkeit oder die Anwendung der vorstehenden Rechengrößen für betriebliche Altersversorgung 2020 und zugehörigen Hinweise übernehmen wir keine Gewähr. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte stets an Ihren Rechts- oder Steuerberater.