Reduzierungsgutachten für unmittelbare Pensionszusagen

ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Gutachten

Unmittelbare Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften unter­lie­gen stets dem Argwohn der Finanzbehörden, die kom­ple­xe Regeln erlas­sen haben, damit die Zusage aus steu­er­li­cher Sicht auch aner­kannt wird. Diese gel­ten für die Ausgestaltung der Zusage bei der Einrichtung, in der Anwartschaftsphase und bis hin zum Leistungsbezug. In den ver­gan­ge­nen Jahren sind die Finanzbehörden ver­stärkt dazu über­ge­gan­gen, die Einhaltung die­ser Regeln inten­siv zu prü­fen und Fehler kon­se­quent zu bestrafen.

Die Unternehmen, die unmit­tel­ba­re Pensionszusagen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt haben, sahen sich in den ver­gan­ge­nen Jahren mit wei­te­ren Problemen kon­fron­tiert, ins­be­son­de­re die klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unternehmen.

Soll das Unternehmen ver­kauft oder liqui­diert wer­den, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand tre­ten will oder gar aus wirt­schaft­li­chen Gründen das Unternehmen nicht fort­ge­führt wer­den kann, blo­ckiert die Pensionszusage oft das Vorhaben. Zwar sind die Zusagen in der Regel im Zuge einer Rückdeckungsversicherung finan­ziert wur­den, doch sel­ten rei­chen die vor­han­de­nen Vermögenswerte aus, um die zuge­sag­ten Leistungen auf Dauer zu erfüllen.

Ein wei­te­res Problem sind seit Jahren anhal­tend sin­ken­de Abzinsungszinssätze im Rahmen der ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Bewertung der Pensionszusage für die han­dels­bi­lan­zi­el­len Rückstellungen. Dies führt zu einer immer grö­ßer wer­den­den Differenz zwi­schen den Rückstellungen in der Steuerbilanz gegen­über denen in der Handelsbilanz, und nicht sel­ten zur rech­ne­ri­schen bilan­zi­el­len Überschuldung in der Handelsbilanz.

Die unmittelbare Pensionszusage in der Praxis

Verlauf am pra­xis­ori­en­tier­ten Beispiel

Pensionsrückstellungen

Das Diagramm zeigt die Entwicklung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gegen­über der Handelsbilanz für eine typi­sche Pensionszusage aus der Praxis.

  • GGF, männ­lich, gebo­ren 1965
  • Diensteintritt im Jahr 1992
  • Zusage im Jahr 1995
  • Pensionsalter 65
  • 46.800 DM zuge­sag­te Altersrente

Anhand des Diagramms ver­deut­licht sich die Problematik zur Entwicklung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz. Während die Entwicklung der Rückstellung in der Steuerbilanz noch mehr oder weni­ger “geplant” ver­läuft, wächst seit 2010 die Differenz zur Handelsbilanz ste­tig. Grund hier­für ist das mit Wirkung zum 01. Januar 2010 in Kraft getre­te­ne Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und der damit ver­bun­de­ne, unter­schied­li­che Rechnungszins in der Steuer- und Handelsbilanz, der bei der ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Bewertung zum Ansatz kommt. Heute geht man davon aus, dass er Trend sich auf­grund der aktu­el­len Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) und das anhal­tend nied­ri­ge Zinsniveau noch wei­ter fort­set­zen wird.

Während bei der Handelsbilanz das Informationsinteresse der Gläubiger des Unternehmens im Vordergrund steht, ist es bei der Steuerbilanz das Interesse der obers­ten Finanzbehörden. Ein nied­ri­ge­rer steu­er­li­cher Rechnungszins wür­de zu steu­er­li­chen Mindereinnahmen des Bundes führen.

In der Praxis wird bereits seit län­ge­rem dis­ku­tiert, ob der steu­er­li­che Rechnungszins noch ange­mes­sen ist. Bezüglich des steu­er­li­chen unver­än­der­ten Zinssatzes in Höhe von 6% hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/​16) zwar bereits ent­schie­den, dass die­ser ver­fas­sungs­wid­rig sei, aber bis hier­zu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BFH) vor­lie­gen wird, wer­den noch eini­ge Jahre ver­ge­hen dür­fen. Aktuell ist das beim BFH anhän­gi­ge Verfahren (II R 25/​17) mit Beschluss vom 19.11.2018 ruhend gestellt. Eine Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens, ist noch nicht in Aussicht.

Mit den ste­tig stei­gen­den han­dels­bi­lan­zi­el­len Pensionsrückstellungen kor­re­spon­diert eine ste­ti­ge Verringerung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Mögliche Rückdeckungsversicherungen zur Pensionszusage kön­nen dies meist nicht aus­glei­chen, soweit die Beiträge nicht regel­mä­ßig ange­passt wur­den. Bei der Einrichtung der Pensionszusage wur­de oft eine Versicherungsleistung ver­ein­bart, die auf dem Ergebnis einer pro­gnos­ti­zier­ten Ablaufleistung in Bezug auf den steu­er­li­chen Barwert der Pensionszusage basier­te, der mit einem Rechnungszins in Höhe von 6% ermit­telt wur­de. Versicherungsverträge, die unver­än­dert fort­ge­führt wur­den, wei­sen heu­te nicht mehr das erfor­der­li­che Kapital auf, um das not­wen­di­ge Kapital zur Erfüllung der Versorgungszusage bereit­zu­stel­len. Denn auf­grund sin­ken­der Zinsen und nicht zuletzt neu­er Sterbetafeln san­ken in den ver­gan­ge­nen Jahren auch die Gewinnbeteiligungen der Versicherungsgesellschaften kontinuierlich.

Die Folgen der auf­ge­zeig­ten Entwicklungen spie­geln sich in der Bewertung des Unternehmens wider. Dies wie­der­um kann dazu füh­ren, dass die Gesellschaft es immer schwe­rer hat, sich erfor­der­li­che Kreditmittel zu beschaf­fen, oder sich mit schlech­ter wer­den­den Kreditkonditionen kon­fron­tiert sieht. Wirtschaftlich schwie­ri­ge Entwicklungen, wie wir sie der­zeit durch die Corona-Pandemie erle­ben, ver­schär­fen die­se Situation.

Die Bewertung der Gesellschaft, und somit ins­be­son­de­re die Pensionszusage gegen­über dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Unternehmens, spielt zuneh­mend auch eine Rolle beim Generationswechsel und dem Wunsch, die Gesellschaft zu ver­kau­fen oder die Betriebstätigkeit einzustellen.

Im worst-case führt die Entwicklung der han­dels­bi­lan­zi­el­len Rückstellung zur rech­ne­ri­schen bilan­zi­el­len Überschuldung und im schlimms­ten Fall dazu, dass das Unternehmen ver­pflich­tet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren infol­ge der Überschuldung zu stellen.

Reduzierungsgutachten und Überprüfung

Die bilan­zi­el­le Situation in Bezug auf die Pensionszusagen soll­ten als Chance ver­stan­den wer­den, die Pensionszusage gegen­über dem Gesellschafter-Geschäftsführer kri­tisch zu prü­fen, und zwar in Hinblick auf:

  • Inhalt der Pensionszusage
  • Finanzierungsinstrumente und Grad der Ausfinanzierung
  • Werthaltigkeit der Pensionszusage
  • Möglichkeiten der Reduzierung der Pensionszusage
  • Möglichkeiten der bilan­zi­el­len Auslagerung, ins­be­son­de­re bei Rentenbeginn
  • Vermeidung einer bilan­zi­el­len Überschuldung

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