Unmittelbare Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften unterliegen stets dem Argwohn der Finanzbehörden, die komplexe Regeln erlassen haben, damit die Zusage aus steuerlicher Sicht auch anerkannt wird. Diese gelten für die Ausgestaltung der Zusage bei der Einrichtung, in der Anwartschaftsphase und bis hin zum Leistungsbezug. In den vergangenen Jahren sind die Finanzbehörden verstärkt dazu übergegangen, die Einhaltung dieser Regeln intensiv zu prüfen und Fehler konsequent zu bestrafen.
Die Unternehmen, die unmittelbare Pensionszusagen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt haben, sahen sich in den vergangenen Jahren mit weiteren Problemen konfrontiert, insbesondere die kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Soll das Unternehmen verkauft oder liquidiert werden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Ruhestand treten will oder gar aus wirtschaftlichen Gründen das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann, blockiert die Pensionszusage oft das Vorhaben. Zwar sind die Zusagen in der Regel im Zuge einer Rückdeckungsversicherung finanziert wurden, doch selten reichen die vorhandenen Vermögenswerte aus, um die zugesagten Leistungen auf Dauer zu erfüllen.
Ein weiteres Problem sind seit Jahren anhaltend sinkende Abzinsungszinssätze im Rahmen der versicherungsmathematischen Bewertung der Pensionszusage für die handelsbilanziellen Rückstellungen. Dies führt zu einer immer größer werdenden Differenz zwischen den Rückstellungen in der Steuerbilanz gegenüber denen in der Handelsbilanz, und nicht selten zur rechnerischen bilanziellen Überschuldung in der Handelsbilanz.
Pensionsrückstellungen
Das Diagramm zeigt die Entwicklung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gegenüber der Handelsbilanz für eine typische Pensionszusage aus der Praxis.
- GGF, männlich, geboren 1965
- Diensteintritt im Jahr 1992
- Zusage im Jahr 1995
- Pensionsalter 65
- 46.800 DM zugesagte Altersrente
Anhand des Diagramms verdeutlicht sich die Problematik zur Entwicklung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz. Während die Entwicklung der Rückstellung in der Steuerbilanz noch mehr oder weniger “geplant” verläuft, wächst seit 2010 die Differenz zur Handelsbilanz stetig. Grund hierfür ist das mit Wirkung zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und der damit verbundene, unterschiedliche Rechnungszins in der Steuer- und Handelsbilanz, der bei der versicherungsmathematischen Bewertung zum Ansatz kommt. Heute geht man davon aus, dass er Trend sich aufgrund der aktuellen Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) und das anhaltend niedrige Zinsniveau noch weiter fortsetzen wird.
Während bei der Handelsbilanz das Informationsinteresse der Gläubiger des Unternehmens im Vordergrund steht, ist es bei der Steuerbilanz das Interesse der obersten Finanzbehörden. Ein niedrigerer steuerlicher Rechnungszins würde zu steuerlichen Mindereinnahmen des Bundes führen.
In der Praxis wird bereits seit längerem diskutiert, ob der steuerliche Rechnungszins noch angemessen ist. Bezüglich des steuerlichen unveränderten Zinssatzes in Höhe von 6% hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 17.08.2017 (10 K 2472/16) zwar bereits entschieden, dass dieser verfassungswidrig sei, aber bis hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BFH) vorliegen wird, werden noch einige Jahre vergehen dürfen. Aktuell ist das beim BFH anhängige Verfahren (II R 25/17) mit Beschluss vom 19.11.2018 ruhend gestellt. Eine Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens, ist noch nicht in Aussicht.
Mit den stetig steigenden handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen korrespondiert eine stetige Verringerung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Mögliche Rückdeckungsversicherungen zur Pensionszusage können dies meist nicht ausgleichen, soweit die Beiträge nicht regelmäßig angepasst wurden. Bei der Einrichtung der Pensionszusage wurde oft eine Versicherungsleistung vereinbart, die auf dem Ergebnis einer prognostizierten Ablaufleistung in Bezug auf den steuerlichen Barwert der Pensionszusage basierte, der mit einem Rechnungszins in Höhe von 6% ermittelt wurde. Versicherungsverträge, die unverändert fortgeführt wurden, weisen heute nicht mehr das erforderliche Kapital auf, um das notwendige Kapital zur Erfüllung der Versorgungszusage bereitzustellen. Denn aufgrund sinkender Zinsen und nicht zuletzt neuer Sterbetafeln sanken in den vergangenen Jahren auch die Gewinnbeteiligungen der Versicherungsgesellschaften kontinuierlich.
Die Folgen der aufgezeigten Entwicklungen spiegeln sich in der Bewertung des Unternehmens wider. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Gesellschaft es immer schwerer hat, sich erforderliche Kreditmittel zu beschaffen, oder sich mit schlechter werdenden Kreditkonditionen konfrontiert sieht. Wirtschaftlich schwierige Entwicklungen, wie wir sie derzeit durch die Corona-Pandemie erleben, verschärfen diese Situation.
Die Bewertung der Gesellschaft, und somit insbesondere die Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Unternehmens, spielt zunehmend auch eine Rolle beim Generationswechsel und dem Wunsch, die Gesellschaft zu verkaufen oder die Betriebstätigkeit einzustellen.
Im worst-case führt die Entwicklung der handelsbilanziellen Rückstellung zur rechnerischen bilanziellen Überschuldung und im schlimmsten Fall dazu, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren infolge der Überschuldung zu stellen.
Reduzierungsgutachten
für eine Pensionszusage- Ermittlung der Rückstellungswerte zum Bilanzstichtag vor der geplanten Reduzierung
- Ermittlung des erdienten Teils der Pensionszusage
- Abbildung der reduzierten Pensionszusage
- Anwartschaftsbarwertvergleich
- Ermittlung der Rückstellungswerte zum Bilanzstichtag nach der geplanten Reduzierung
Die bilanzielle Situation in Bezug auf die Pensionszusagen sollten als Chance verstanden werden, die Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer kritisch zu prüfen, und zwar in Hinblick auf:
- Inhalt der Pensionszusage
- Finanzierungsinstrumente und Grad der Ausfinanzierung
- Werthaltigkeit der Pensionszusage
- Möglichkeiten der Reduzierung der Pensionszusage
- Möglichkeiten der bilanziellen Auslagerung, insbesondere bei Rentenbeginn
- Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung
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