Eine Rentenanpassungsprüfung müssen Arbeitgeber alle 3 Jahre durchführen, wenn sie laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren. Zwar entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über die Anpassung, jedoch muss er die Belange des Versorgungsempfängers als auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen.
Eine Anpassungsprüfungspflicht kann unter Bestehen gewisser Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BetrAVG entfallen.
Die Anpassungsprüfungsverpflichtung soll dem Auszehren laufender Versorgungsleistungen durch den Kaufkraftverlust entgegenwirken. Dem Gesetz nach zu prüfen sind nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, also regelmäßig laufende Invaliditäts‑, Hinterbliebenen- und Altersversorgungsleistungen.
Leistungsangebot
- Prüfung der anzuwendenden Berechnungsmethode
- Ermittlung des prozentualen Kaufkraftverlustes
- Vorschlag zur Anpassung der laufenden Leistungen der Höhe nach
Grundlagen
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