§ 253 Abs. 2 HGB
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
10-Jahresdurchschnitt
Restlaufzeit 15 Jahre31. Dezember 2022
7‑Jahresdurchschnitt
Restlaufzeit 15 Jahre31. Dezember 2022
Auf Basis der zuletzt veröffentlichten Abzinsungszinsätze und des anhaltenden Trends ist zum Bilanzstichtag 31.12.2023 mit den folgenden Prognose-Abzinsungszinssätzen, für die versicherungsmathematische Bewertung von Pensionsverpflichtungen mit einer (durchschnittlichen) Restlaufzeit von 15 Jahren, zu rechnen: im 7‑Jahres-Durchschnitt um 1,70% und im 10-Jahres-Durchschnitt um 1,79%.
Abzinsungszinssätze 10-Jahresdurchschnitt
Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB
Mit einer Anpassung des § 253 HGB hat der Gesetzgeber auf die anhaltende Niedrigzinsphase reagiert. Der bislang zugrunde gelegte 7‑Jahres-Durchschnitt des Marktzinses wurde auf einen 10-Jahres-Durchschnitt umgestellt. Das führt – zumindest vorübergehend – zu einem höheren Abzinsungssatz und damit zu einer Entlastung der Unternehmen.
Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2015 gilt gemäß § 253 Abs. 2 HGB, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.
Der Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Übergang vom 7- auf den 10-Jahres-Durchschnitt des Marktzinses ergibt, unterliegt gemäß § 253 Abs. 6 HGB einer Ausschüttungssperre (vgl. IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 Tz. 55a-55d vom 16.12.2016). Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens diesem Unterschiedsbetrag entsprechen. Der Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Abzinsungszinssätze 7‑Jahresdurchschnitt
Hinweise: Wir sind stets bemüht, die Informationen auf dieser Internetseite zeitnah aktuell zu halten. Die auf dieser Seite veröffentlichten Abzinsungszinssätze werden aus den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank übernommen. Wir übernehmen keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit.
Weiterführende Links: Handelsgesetzbuch, § 253 HGB; Rückstellungsabzinsungsverordnung; Deutsche Bundesbank