Abzinsungszinssätze gem. § 253 Abs. 2 HGB

Quelle: Deutsche Bundesbank, Stand 04 Februar 2023

§ 253 Abs. 2 HGB 

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzu­zin­sen mit dem ihrer Restlaufzeit ent­spre­chen­den durch­schnitt­li­chen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den ver­gan­ge­nen zehn Geschäftsjahren und im Falle sons­ti­ger Rückstellungen aus den ver­gan­ge­nen sie­ben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dür­fen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder ver­gleich­ba­re lang­fris­tig fäl­li­ge Verpflichtungen pau­schal mit dem durch­schnitt­li­chen Marktzinssatz abge­zinst wer­den, der sich bei einer ange­nom­me­nen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. 

Die Sätze 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend für auf Rentenverpflichtungen beru­hen­de Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwar­ten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzu­wen­den­de Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermit­telt und monat­lich bekannt gege­ben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, ins­be­son­de­re die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

Auf Basis der zuletzt ver­öf­fent­lich­ten Abzinsungszinsätze und des anhal­ten­den Trends ist zum Bilanzstichtag 31.12.2023 mit den fol­gen­den Prognose-Abzinsungszinssätzen, für die ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Bewertung von Pensionsverpflichtungen mit einer (durch­schnitt­li­chen) Restlaufzeit von 15 Jahren, zu rech­nen: im 7‑Jahres-Durchschnitt um 1,70% und im 10-Jahres-Durchschnitt um 1,79%.

versicherungsmathematische Gutachten

zur betrags­mä­ßi­gen Ermittlung der Pensionsrückstellungen für die Steuer- und Handelsbilanz und nach inter­na­tio­na­len Rechnungslegungsgrundsätzen für Pensionszusagen, mit­tel­ba­re Altersversorgungszusagen und ähn­li­che Verpflichtungen

Abzinsungszinssätze 10-Jahresdurchschnitt

Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB

Mit einer Anpassung des § 253 HGB hat der Gesetzgeber auf die anhal­ten­de Niedrigzinsphase reagiert. Der bis­lang zugrun­de geleg­te 7‑Jahres-Durchschnitt des Marktzinses wur­de auf einen 10-Jahres-Durchschnitt umge­stellt. Das führt – zumin­dest vor­über­ge­hend – zu einem höhe­ren Abzinsungssatz und damit zu einer Entlastung der Unternehmen.

Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2015 gilt gemäß § 253 Abs. 2 HGB, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit ent­spre­chen­den durch­schnitt­li­chen Marktzinssatz abzu­zin­sen sind, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den ver­gan­ge­nen zehn Geschäftsjahren und im Falle sons­ti­ger Rückstellungen aus den ver­gan­ge­nen sie­ben Geschäftsjahren ergibt.

Der Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Übergang vom 7- auf den 10-Jahres-Durchschnitt des Marktzinses ergibt, unter­liegt gemäß § 253 Abs. 6 HGB einer Ausschüttungssperre (vgl. IDW-Stellungnahme IDW RS HFA 30 Tz. 55a-55d vom 16.12.2016). Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwi­schen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des ent­spre­chen­den durch­schnitt­li­chen Marktzinssatzes aus den ver­gan­ge­nen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des ent­spre­chen­den durch­schnitt­li­chen Marktzinssatzes aus den ver­gan­ge­nen sie­ben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermit­teln. Gewinne dür­fen nur aus­ge­schüt­tet wer­den, wenn die nach der Ausschüttung ver­blei­ben­den frei ver­füg­ba­ren Rücklagen zuzüg­lich eines Gewinnvortrags und abzüg­lich eines Verlustvortrags min­des­tens die­sem Unterschiedsbetrag ent­spre­chen. Der Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Abzinsungszinssätze 7‑Jahresdurchschnitt

Hinweise: Wir sind stets bemüht, die Informationen auf die­ser Internetseite zeit­nah aktu­ell zu hal­ten. Die auf die­ser Seite ver­öf­fent­lich­ten Abzinsungszinssätze wer­den aus den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank über­nom­men. Wir über­neh­men kei­ne Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit.

Weiterführende Links: Handelsgesetzbuch, § 253 HGB; Rückstellungsabzinsungsverordnung; Deutsche Bundesbank

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